Präambel
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Kostenerstattungen und Ehrenamtspauschalen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Fördermitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstands
§ 10 Bestellung des Vorstands
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Präambel

Der „Zug der Liebe“ ist Teil der weltweiten Friedensbewegung und beruft sich auf die unveräußerlichen Rechte der 1776 formulierten Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten
Staaten von Amerika, die 1789 von der französischen Nationalversammlung beschlossene
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, die 1948 von der Vollversammlung der Vereinten
Nationen verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1950 erfolgte
Verabschiedung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die 1976 in Kraft getretenen
Pakte über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (Sozialpakt) der Vereinten Nationen sowie die im Jahr 2000 verabschiedete
Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Zug der Liebe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist
• die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des vorgenannten
Zwecks.

Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken, der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgten, für Flüchtlinge und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung des Wohlfahrtswesens, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
die Förderung des Tierschutzes, die Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• die Schaffung von Öffentlichkeit und Sichtbarkeit von Organisationen und Themen, die den Satzungszwecken entsprechen, in den sozialen Medien und im öffentlichen Raum, z.B. durch Präsentation auf der vereinseigenen Webseite und über andere geeignete Kanäle sowie durch die Durchführung von Veranstaltungen, Demonstrationen u.ä.,

• die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Zwecke verfolgen, z.B. im
Rahmen unregelmäßiger Netzwerktreffen und gemeinsamer Veranstaltungen,
• die Animation der Öffentlichkeit zu mehr bürgerschaftlichem Engagement und einer
erhöhten Spendenbereitschaft, z.B. durch Aufrufe in den sozialen Medien, auf der
vereinseigenen Website und über andere geeignete Kanäle,
• die Aufklärung und Bildung über die Möglichkeiten des bürgerschaftlichen
Engagements im Zusammenhang mit aktuellen gesellschaftspolitischen Themen, z.B.
im Rahmen von Informationsveranstaltungen und Vorstellung ausgewählter
Organisationen bzw. Projekte.

(1) Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Einrichtungen
schaffen und / oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen
Wirtschaftsgüter erwerben.

(2) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen
oder deren Mitglied werden. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des
Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder
einnehmen und für die Zwecke nach § 2 ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen
wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die
ausdrücklich dazu bestimmt sind. Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und
vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

§ 4 Kostenerstattungen und Ehrenamtspauschalen

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstandes des Vereins ist grundsätzlich
ehrenamtlich.

(2) Sofern ordentliche Mitglieder oder Mitglieder des Vorstandes für den Verein tätig werden,
werden ihnen die hierfür entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Kosten für Übernachtungen,
Verpflegungsmehraufwand u.a.) erstattet. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot
der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungsfähig sind Kosten bis zur Höhe der steuerlich
zulässigen Grenzen.

(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine
angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur
Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung
anerkennen.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende
des Kalenderjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind u.a.

• die schuldhafte Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise und Stiftung von Unfrieden im Verein oder
• die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder
• Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter
Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist
erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe in einer
Beitragsordnung geregelt ist.

(8) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht
sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die sich
zu den Vereinszwecken bekennen.

(2) Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1) – (6) entsprechend.

(3) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie
erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des
Vereins unterstützen wollen.

(4) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein
Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen: Dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils
zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung)
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens und die
Anfertigung des Jahresberichts,
• die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines ordentlichen Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein ordentliches Mitglied bleibt nach Ablauf der
regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer
sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:

• Änderungen der Satzung,
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
• Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies
zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit
der Einladung bekannt zu geben. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet
wurde.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch
die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes
durch ein anderes Mitglied ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig; ein Mitglied kann
dabei jeweils nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund einer Vollmacht vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an

Volker-Reitz-Stiftung
Kurfürstenstrasse 112
10787 Berlin

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Berlin, den 03. Dezember 2016